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Prüft ein Pflichtteilsberechtigter seine Ansprüche, interessieren ihn insbesondere Schenkungen, die der Erblasser in den vergangenen zehn Jahren vorgenommen hat, weil diese bei der Ermittlung eines Pflichtteilsanspruchs berücksichtigt werden können. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, wann die Zehnjahresfrist in Fällen beginnt, in denen ein Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente übertragen wird.
Eine Mutter hatte ihrem Sohn 1995 vier Grundstücke übertragen. Eines davon war mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn, seiner Mutter monatlich 1.500 DM als lebenslange Rente zu zahlen. Der Anspruch wurde zusätzlich durch eine Belastung des Grundstücks abgesichert. Im Vertrag hieß es zudem, Grundlage der Zahlungsverpflichtung seien die Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus. Die Eigentumsumschreibung erfolgte im März 1996. 2013 verzichtete die Mutter auf die weitere Rentenzahlung und ließ auch die Absicherung im Grundbuch löschen. Als die Frau 2021 verstarb, verlangte ihre Tochter von ihrem Bruder als Alleinerben eine Ergänzung ihres Pflichtteils. Sie war der Ansicht, die Grundstücksübertragung müsse dabei noch berücksichtigt werden. Weil der Wert der Grundstücke möglicherweise höher gewesen war als der Wert der versprochenen Rente, konnte die Übertragung teilweise als Schenkung anzusehen sein.
Die Vorinstanzen gaben der Tochter zunächst recht und gingen davon aus, dass der Ablauf der Zehnjahresfrist nicht bereits mit der Grundstücksübertragung begonnen habe. Entscheidend war für sie, dass die Mutter wirtschaftlich weiterhin von dem Grundstück profitiert habe: Die Rentenzahlung orientierte sich an den Mieteinnahmen und war über das Grundstück abgesichert.
Der BGH sah das jedoch anders als die Vorinstanzen, da es für den Beginn der Zehnjahresfrist nicht allein darauf ankomme, ob der frühere Eigentümer wirtschaftlich weiterhin Zahlungen erhält. Maßgeblich sei, ob der spätere Erblasser nach der Übertragung noch über das Grundstück bestimmen kann, die der Stellung eines Eigentümers ähnelt. Das war hier nicht der Fall. Die Erblasserin durfte das Grundstück nach der Übertragung weder selbst nutzen noch bestimmen, wer es nutzen durfte. Ebenso wenig konnte sie verhindern, dass ihr Sohn das Grundstück weiterverkaufte oder belastete. Die vereinbarte Rente verschaffte ihr lediglich einen Anspruch auf regelmäßige Geldzahlungen. Daran änderte auch nichts, dass sich die Höhe der Rente an den damaligen Mieteinnahmen orientierte, da der Sohn die Zahlungen nicht tatsächlich aus diesen Mieten finanzieren musste. Die Rente blieb unabhängig davon geschuldet, ob die Einnahmen aus dem Grundstück stiegen, sanken oder ganz ausfielen. Auch die Absicherung der Rentenzahlungen über das Grundstück führte nach Auffassung des BGH nicht zu einer fortgesetzten Nutzung und sollte lediglich gewährleisten, dass die Mutter ihre Geldforderung durchsetzen konnte. Einfluss auf die Grundstücksnutzung auszuüben, war ihr mit der getroffenen Regelung hingegen nicht mehr möglich. Damit war die Schenkung bereits mit der Eigentumsumschreibung im Jahr 1996 vollzogen worden. Die maßgebliche Zehnjahresfrist war deshalb 2006 abgelaufen – und damit lange vor dem Tod der Mutter im Jahr 2021. Die Tochter konnte wegen dieser Grundstücksübertragung keine Wertermittlung mehr verlangen. Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die entsprechenden Anträge ab.
Hinweis: Liegt die Schenkung keine zehn Jahre zurück, gilt ein Abschmelzungsmodell. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird die Schenkung zu 100 % berücksichtigt, im zweiten Jahr zu 90 %, im dritten Jahr zu 80 % usw. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich vollständig unberücksichtigt.
Quelle: BGH, Urt. v. 24.06.2026 – IV ZR 141/25
Wer etwas vom knappen Kuchen abhaben möchte, muss den Geldbeutel zücken. So denken auch Kommunen, und so verhält es sich folglich auch mit ihrem Parkraum, für den sie bei entsprechendem Mangel eine Bewirtschaftungszone einführen. Doch was heißt eigentlich Parkplatzmangel, wer stellt diesen fest, und ab welchem Wert gilt der vorhandene Platz überhaupt als entsprechend bewirtschaftungswürdig? Das Verwaltungsgericht Göttingen (VG) kennt die Antworten – lesen Sie selbst.
Eine Stadt ordnete in einem Teilbereich ihrer Gemeinde Parkraumbewirtschaftungszonen in Form von Bewohnerparkzonen an. Dagegen setzte sich jemand zur Wehr. Seiner Ansicht nach fehle es für eine Parkraumbewirtschaftung schlichtweg an der Notwendigkeit, da der Parkraum gar nicht ausgelastet sei und es deshalb keine sachliche Begründung für eine Bewohnerprivilegierung gebe. Die Stadt blieb jedoch bei ihrer Auffassung. Es sei ihrer Ansicht nach zudem zu beachten, dass künftig an anderer Stelle Parkplätze wegfielen, was den Parkdruck erhöhen würde. Und schließlich gebe es auch einen Ratsbeschluss dazu, Anpassungen vorzunehmen.
Das VG gab jedoch dem Antragsteller recht, denn bevor eine Parkraumbewirtschaftung in Form von Bewohnerparkplätzen vorgenommen werde, müsse immer eine Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse dabei auch nachgewiesen werden, dass eine Auslastung von über 80 % zur Spitzenzeit angenommen werden kann. Hier sei aber lediglich eine Auslastung von 75 % festgestellt worden. Die Stadt könne sich dabei auch nicht auf eine Prognose berufen, wonach ein weiterer Wegfall von Parkflächen den Parkdruck erhöhe. Hierzu seien weder konkrete Zahlen benannt worden, die dem Gebiet zuzuordnen seien, noch sei ein städtebauliches Konzept vorgelegt worden, das eine künftige Auswirkung belegen könne. Ein Ratsbeschluss reiche daher nicht aus, da dieser schon den Parkraummangel voraussetzte, der gerade im momentanen Zeitpunkt nicht nachgewiesen sei.
Hinweis: Der erhebliche Parkraummangel liegt vor, wenn die vorhandenen Parkmöglichkeiten auf den öffentlichen Straßen in einem Gebiet im Durchschnitt zu mehr als 80 % ausgelastet sind. Dabei kann nach Wochentagen oder Tageszeiten differenziert werden. Ein erheblicher Parkraummangel droht danach, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten sei, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werde.
Quelle: VG Göttingen, Beschl. v. 26.06.2026 – 1 B 629/25
In diesem Fall musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entscheiden, ob die gegebene gemeinsame Nutzung einer Halle ausreicht, um von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte ist hier deshalb wichtig, weil er über die Haftung entscheidet. Verletzt nämlich ein Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens schuldhaft, kann der Geschädigte bzw. dessen gesetzliche Unfallversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.
In einer Logistikhalle eines Unternehmens wurden Waren mit Gabelstaplern umgeschlagen. Dabei arbeiteten sowohl eigene Mitarbeiter als auch Fahrer externer Unternehmen in der Halle. Für den innerbetrieblichen Verkehr galten Sicherheitsregeln, unter anderem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h sowie die ausdrückliche Warnung vor Staplerverkehr. An einem Tag im April 2020 kam es dennoch zu einem Unfall. Ein Mitarbeiter eines Transportunternehmens belud mit einer sogenannten Ameise – einem Hubwagen – an einem Hallentor seinen Lkw mit Waren. Gleichzeitig fuhr ein Gabelstaplerfahrer quer durch den Bereich vor den Toren. Der Fahrer der Ameise stand zunächst mit dem Rücken zum Gabelstapler und trat plötzlich in den Fahrweg des Staplers, ohne sich zuvor umzusehen. Dabei wurde er von dem Stapler erfasst und verletzt. Die Unfallversicherung des Fuhrunternehmers verlangte daraufhin Ersatz für die entstandenen Behandlungskosten und weitere Leistungen. Sie warf dem Staplerfahrer eine zu hohe Geschwindigkeit und mangelnde Vorsicht vor. Außerdem sah sie beim Betreiber der Halle Fehler bei der Organisation des Verkehrsbereichs.
Das zuerst zuständige Landgericht lehnte die Ansprüche zunächst vollständig ab, weil es eine Haftungsbegrenzung wegen einer gemeinsamen Betriebsstätte annahm. Das OLG sah dies nun anders und gab der Klage teilweise statt. Nach Auffassung des Gerichts hatte der Staplerfahrer seine Sorgfaltspflichten verletzt. Er hätte langsamer fahren müssen, weil er erkennen konnte, dass der andere Mitarbeiter mit dem Rücken zu ihm stand und jederzeit in den Fahrbereich gelangen konnte. Das Einhalten der Höchstgeschwindigkeit änderte daran nichts, weil die konkrete Situation eine besonders vorsichtige Fahrweise erfordert habe. Eine gemeinsame Betriebsstätte lag nach Ansicht des Gerichts im Übrigen nicht vor – dafür hätte es eine bewusste Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Personen geben müssen. Die beiden Mitarbeiter arbeiteten jedoch lediglich gleichzeitig in derselben Halle, ohne ihre Arbeitsabläufe aufeinander abzustimmen. Allerdings traf auch den verletzten Mitarbeiter selbst ein Mitverschulden, weil er den Fahrbereich betreten hatte, ohne auf möglichen Staplerverkehr zu achten. Das OLG bewertete die Beiträge beider Seiten daher als gleich schwer und nahm deshalb eine hälftige Haftungsteilung an. Auch der Betreiber der Halle musste grundsätzlich für die unzureichende Organisation des Verkehrsbereichs einstehen. Die endgültige Höhe des Schadensersatzes soll nach weiterer Prüfung festgelegt werden.
Hinweis: Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt mehr voraus als nur ein gleichzeitiges Arbeiten am selben Ort. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten bewusst miteinander verbunden und aufeinander abgestimmt sind. Sind beide Beschäftigten hingegen durchaus auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig, greift das sogenannte Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Folge ist, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zwischen den Beteiligten grundsätzlich ausgeschlossen sind, sofern der Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde. Dann übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Leistungen.
Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.03.2026 – 1 U 228/24