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Wenn es um eine Vaterfigur geht, ist heutzutage nicht zwingend nur der leibliche Vater gemeint. So kann familienrechtlich dem Lebensgefährten einer Mutter die „soziale Vaterschaft“ zugeordnet werden, die sogar einer Abschiebung entgegensteht. Welche strengen Voraussetzungen dafür gelten, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) dargelegt.
Als ein beninischer Staatsbürger abgeschoben werden sollte, hielt er diesem Plan seine Stiefvaterschaft gegenüber dem 16-jährigen Sohn seiner Lebensgefährtin entgegen. Diese versicherte auch an Eides statt, dass ihr Partner die Vaterrolle vollends übernommen habe und während der Pubertät ihres Sohns eine wichtige Rolle einnehme. Den leiblichen Vater sehe der Sohn hingegen nur selten, sein Stiefvater habe vielmehr die Erzieherrolle inne. Und da das Bundesverfassungsgericht zuletzt klargestellt hatte, dass neben leiblicher Vaterschaft auch eine „soziale Vaterschaft“ den Schutz des Erziehungsrechts und von Ehe und Familie aus Art. 6 Grundgesetz auslösen könne, erhoffte sich die Familie hierdurch ein Zusammenbleiben.
Das OVG ließ die Argumente so jedoch nicht gelten. Der verfassungsrechtliche Familienbegriff sei von erheblicher Konturen- und Uferlosigkeit und gerade im Hinblick auf den Umfang seiner ausländerrechtlichen Schutzwirkung zu überdenken. Hier seien schon die Aussagen der Frau nicht glaubhaft. Sie schilderte wenig Details, ging nicht in die Tiefe, sondern lieferte nur Stichworte aus der Rechtsprechung. Der Sohn bestätigte auch nur mit einem Satz die Aussage der Mutter. Zudem lebt der Stiefvater erst seit zwei Jahren mit der Mutter zusammen. Der Sohn sei auch schon 16 Jahre alt und könne über Social Media Kontakt zum Stiefvater halten. Die Verbundenheit schien daher nicht so stark zu sein, um der Abschiebung entgegenwirken zu können.
Hinweis: Bei der Anerkennung der sozialen Vaterschaft im Einzelfall kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern – mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft – an. Wird diese nicht erkannt, kann die soziale Vaterschaft eine Abschiebung oder andere Rechtsfolgen nicht verhindern.
Quelle: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.05.2026 – 13 ME 46/26
Vieles läuft in funktionierenden Ehen wie auf Zuruf; die eine Hand wäscht quasi die andere. Was im Alltag intakter Beziehungen unverzichtbar ist, kann zwischen Eheleuten inmitten der Trennungsphase schnell zu Streit führen – so wie in diesem Fall des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH musste entscheiden, was mit dem Erlös aus einem Grundstücksverkauf zu geschehen hat.
Auf Mauritius, wo die Frau des betreffenden Paars herstammte – der Mann ist Deutscher –, lernten sich beide einst kennen und lieben. Dort heirateten sie auch. Zuvor wurde jedoch noch ein notarieller Ehevertrag geschlossen, in dem die Anwendung deutschen Ehegüterrechts und Gütertrennung vereinbart sowie der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurden. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Frau bereits Eigentümerin zweier Grundstücke, die mit den Mitteln des Mannes erworben wurden, eines der Grundstücke war zudem mit seinen Mitteln bebaut worden. Diese beiden Grundstücke sollten laut Ehevertrag zum einen eine mögliche Rückkehr der Ehefrau in ihre Heimat Mauritius absichern, zum anderen ihrer Altersvorsorge dienen. Die Eheleute erwogen in der Trennungsphase den Verkauf eines der Grundstücke der Frau auf Mauritius. Schließlich kam es auch zum Verkauf, den Kaufpreis von 15 Mio. Mauritius Rupien (MUR) nahm der Mann entgegen. Die Frau verlangt nun die Herausgabe des Geldes – und gewann.
Der BGH ging hier von einem sogenannten Auftragsverhältnis aus – die Frau hatte nach gerichtlichem Ermessen ihren Mann beauftragt, das Haus zu verkaufen. Aus diesem Auftrag folgt auch, dass der Auftragnehmer (Mann) der Auftraggeberin (Frau) den Erlös aus dem Auftrag aushändigen muss. Außerdem hatte die Frau den Mann zum Verkauf bevollmächtigt, weil sie an einer eigenen Anreise nach Mauritius durch die Betreuung ihres Kindes ausnahmsweise gehindert war. Sonst hätte sie den Verkauf selbst vorgenommen.
Hinweis: Die Eheleute waren hier schon in Trennung, was wichtig ist, da man deswegen viel leichter ein Auftragsverhältnis annehmen kann. Während einer Ehe ist es normal, dass man Aufgabenbereiche aufteilt – zum Beispiel, dass der eine Partner wirtschaftliche Angelegenheiten allein wahrnimmt. Dann kann er auch einen Verkaufserlös entgegennehmen und behalten. Nach der Trennung gilt diese Aufteilung aber nicht per se weiter. Dann muss man den Einzelfall genau betrachten.
Quelle: BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – XII ZB 247/25
Bei aller augenscheinlichen Skurrilität, die vor Gerichten bekanntlich nicht selten vorkommt, musste das Amtsgericht München (AG) auch in diesem Fall voller Ernst geltendes Recht sprechen. Im Mittelpunkt stand dabei ein Verkehrsunfall der besonderen Art und ein offensichtlich Geschädigter, der Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug der Oberklasse verlangte. Doch der vermeintlich Schuldige zuckte nur mit den Schultern. Warum, das lesen Sie hier.
Der Eigentümer eines Porsche verlangte Schadensersatz von einem Paketzusteller. Dieser hatte sein Grundstück betreten und an der Haustür geklingelt, um seine Arbeit zu verrichten – sprich ein Paket abzuliefern. Als die Haustür geöffnet wurde, liefen ihm gleich drei Hunde – zwei Dalmatiner und ein kleiner Mischlingshund – bellend entgegen. Der Mann erschrak und trat die Flucht an. Da er womöglich ahnte, auf Dauer keine Chance im Wettlauf gegen die Hunde zu haben, sprang er zu seiner Rettung auf die Motorhaube des neben dem Grundstück abgestellten Porsche – und wer sich fragt, warum gerade auf den, dem sei gesagt, dass es sich um einen Cayenne handelte, der in der Eile hoch genug erschien, um vor zwei Dalmatinern Schutz zu suchen. Dass die Hunde innehielten, könnte daran gelegen haben, dass ihnen das Fahrzeug bekannt vorkam; Hunde und Fahrzeug hatten allesamt denselben Besitzer. Dieser verlangte für Dellen und Kratzer nun eine Neulackierung, doch sowohl Zusteller als auch dessen Arbeitgeber verweigerten den Schadensersatzanspruch.
Das AG wies die Klage ab. Zum einen war schon zweifelhaft, ob der angegebene Schaden überhaupt von dem Paketboten stammte. Doch selbst, wenn man das annehme, sei eine Haftung wegen des weit überwiegenden Mitverschuldens des Porschebesitzers ausgeschlossen. Das Mitverschulden ergibt sich aus der sogenannten Tierhalterhaftung. Der Fluchtinstinkt des Paketzustellers sei durch das Bellen und die auf ihn zulaufenden drei Hunde geweckt worden. Dieses Verhalten sei tiertypisch und geeignet, eine Schreckreaktion auszulösen. Der Sprung auf die Motorhaube war aus Sicht des Paketzustellers die einzige Lösung gewesen. Dem Hundehalter musste die Reaktion seiner Hunde auf Besuch schließlich bekannt gewesen sein. Daher habe er die Pflicht gehabt, die Tiere daran zu hindern, dieses Verhalten zu zeigen, da er wusste, dass der Zusteller nachmittags kommt.
Hinweis: Gemäß § 254 Bürgerliches Gesetzbuch war ein Mitverschulden des Porsche- und Hundehalters aufgrund der bestehenden Tierhalterhaftung in Ansatz zu bringen, hinter dem das Verschulden des Paketzustellers vollständig zurücktritt. Auch dass sich die Hunde noch drei bis vier Meter von dem Paketzusteller entfernt befanden, als dieser sich auf die Motorhaube rettete, und nicht aggressiv gewesen seien, reiche nicht aus, um die Haftung zu unterbrechen. Eine tatsächliche Gefahr durch die Tiere muss dabei nicht bestanden haben.
Quelle: AG München, Urt. v. 12.02.2026 – 223 C 6838/25